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   OLG Brandenburg, 11.12.2018 - 6 W 149/18   

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https://dejure.org/2018,46095
OLG Brandenburg, 11.12.2018 - 6 W 149/18 (https://dejure.org/2018,46095)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2018 - 6 W 149/18 (https://dejure.org/2018,46095)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 6 W 149/18 (https://dejure.org/2018,46095)
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  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 241/15

    Kostenerstattungsanspruch: Rangfolge des Beitreibungsrechts des beigeordneten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.12.2018 - 6 W 149/18
    Der Einwendungsausschluss nach § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO entfällt indessen, wenn feststeht, dass der beigeordnete Anwalt den Festsetzungsanspruch nicht in eigenem Namen geltend machen will, etwa wenn der Rechtsanwalt nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Festsetzung auf den Namen seiner Partei beantragt hat und ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist (vgl. BGH, FamRZ 2016, S. 206; NJW-RR 2007, S. 1147, 1148; Wache, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 126 Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

    Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.12.2018 - 6 W 149/18
    Der Einwendungsausschluss nach § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO entfällt indessen, wenn feststeht, dass der beigeordnete Anwalt den Festsetzungsanspruch nicht in eigenem Namen geltend machen will, etwa wenn der Rechtsanwalt nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Festsetzung auf den Namen seiner Partei beantragt hat und ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist (vgl. BGH, FamRZ 2016, S. 206; NJW-RR 2007, S. 1147, 1148; Wache, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 126 Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14

    Private Haftpflichtversicherung: Auslegung der sog. "kleinen Benzinklausel"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.12.2018 - 6 W 149/18
    Die Klägerin zu 1) und Herr G... W..., der ursprüngliche Kläger zu 2) beauftragten gemeinsam Rechtsanwältin ... als Prozessbevollmächtigte in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Cottbus (6 O 262/11) und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (11 U 28/14).
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